Es habe versäumt eine Ausnahmeregelung zu prüfen, die unter anderem besagt, dass die Verbindungselemente der Bausteine "ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen" kann. Außerdem seien nicht alle Erscheinungsmerkmale geprüft worden. Konkret geht es um zwei Seiten des Bausteins, die eine glatte Oberfläche haben. "Das Europäische Amt für Geistiges Eigentum muss nun neu entscheiden - und danach möglicherweise wieder die Europäischen Gerichte", prognostiziert Gregor.


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Autor: W&V Redaktion

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